AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen, Gerichtstand, Teilnichtigkeit
(1) IMG Electronic & Power Systems GmbH („Wir“) ist auf den Gebieten Forschung, Entwicklung,
Technologie, Fertigung und Dienstleistungen im Bereich Elektrotechnik / Elektronik tätig. Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern mit Unternehmen geschlossenen Verträge gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden können. Konkurrierenden Bedingungen unserer Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen, sie werden nicht automatisch Bestandteil eines Vertrages. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den nachfolgend mit allgemeinen
Geschäftsbedingungen abgedeckten Verträgen ergebenden Streitigkeiten – auch für Scheck- und
Wechselverfahren – ist ausschließlich Nordhausen. Das gilt auch, wenn der Vertragspartner im
Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Individuell getroffene Vereinbarungen, welche wir in einem Vertrag mit einem Auftraggeber schriftlich fixieren, stehen bei inhaltlicher Überschneidung über diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und haben für die Dauer des betreffenden Vertrages Vorrang. Nicht betroffene oder nicht verhandelte Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dessen ungeachtet.
(4) Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In
diesem Fall werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen
Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine Verpflichtung eingegangen wird (Termin, Preis, Eigenschaften etc.), so ist das entsprechende Angebot diesbezüglich freibleibend und unverbindlich.
(2) Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn die eingegangenen Bestellungen und Aufträge schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung angenommen werden. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.
(3) Sämtliche, dem Vertragspartner bekannt gemachten Informationen über technische Daten,
Spezifikationen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsmerkmale enthalten branchenübliche
Näherungswerte und sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(4) Bei Verträgen, deren Ausführung einen Materialeinsatz in Höhe von € 5.000,00 oder mehr erfordern, sind wir grundsätzlich berechtigt, eine Anzahlung oder Vorkasse vom Geschäftspartner zu verlangen. Die jeweilige Zahlungsweiseweise wird im Angebot oder Vertrag schriftlich vereinbart und gilt bei Bestellung als rechtsverbindlich angenommen.

§ 3 Umfang der Lieferungen
(1) Für den Umfang und die Art der Lieferungen sind die Angaben in unserer Auftragsbestätigung oder des zugrundeliegenden Angebots maßgebend.
(2) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten,
Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen
bleiben vorbehalten, sofern sie für den Nutzen unerheblich und trotz aller Sorgfalt unvermeidlich oder im Zuge des technischen Fortschritts begründet sind. Der Vertragspartner kann hieraus keine Rechte herleiten.
(3) Anwendungstechnische Beratung und Informationen geben wir schriftlich nach bestem Wissen aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen. Für alle weiteren Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren wird keine Haftung übernommen..

§ 4 Preise und Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab
Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei noch offener Rechnung des Vertragspartners gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der
ältesten fälligen Forderung. Wir werden den Käufer über die Art der Verrechnung informieren.
(3) Falls im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart ist, werden bei Projekt- oder Auftragsgeschäften Zahlungen ohne Abzug jeweils in folgender Höhe fällig: ein Drittel des Auftragswertes bei Vertragsabschluss; ein Drittel des Auftragswertes nach Erreichung eines im Einzelvertrag gemeinsam festzulegenden Meilensteins und ein Drittel des Auftragswertes innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Abnahme.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
(5) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
(6) Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Aufforderung zur
Zahlung nicht nachkommt, einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, uns noch obliegende Leistungen zu verweigern, bis der Vertragspartner die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
(7) Wir behalten uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn beim Vertragspartner eine Vermögensverschlechterung eintritt, die geeignet ist, unsere Forderung auf die vereinbarte Vergütung zu gefährden. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
(8) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit
(1) Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine oder –fristen bedürfen der Schriftform.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk
verlassen hat oder unsere Versandbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt ist.
(3) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, einschließlich Mitwirkungspflichten, des Vertragspartners voraus.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere auch Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemielagen, kriegerische Auseinandersetzungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder in begründeten Fällen wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wenn die Verhinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener
Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Verlängert sich in den o. g. Fällen die Lieferzeit, oder werden wir von der LieferverpfIichtung frei,
so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände können wir uns allerdings nur berufen, wenn wir den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen.
(7) Sofern wir den Verzug zu vertreten haben und auch eine vom Vertragspartner bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten wird, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf
Schadensersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare
Schäden zu. Wir haften jedoch auch dann nur in Höhe von 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.

§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald das Produkt unser Werk oder Lager verlassen
hat oder an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Das gilt auch dann, wenn
wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Wird der
Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft auf ihn über. Soweit eine Abnahme erfolgt, geht die Gefahr bei Abnahme über.

§ 7 Gewährleistung
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die
Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Abnahme. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fertigen wir nach IPC-Klasse 2.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von uns gelieferten Liefergegenstände sofort nach Eingang
auf Mängel zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach
Empfang schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht
entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
(3) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte.
(4) Mängel am Produkt bessern wir innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl nach. Gelingt die Mängelbeseitigung nicht, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Vertragspartner lediglich das Recht, eine Minderung zu verlangen.
(5) Fehlt dem Produkt ein vertraglich explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder eine
Beschaffenheitsgarantie i. S. d. § 633 II 1 BGB, kann der Vertragspartner, wenn Nachbesserung,
Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, statt der Minderung oder des Rücktritts
auch Schadensersatz bis zur Höhe des Auftragswertes verlangen.
(6) Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haften wir nur, wenn sich eine vereinbarte Beschaffenheitsgarantie gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezieht. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten von uns oder unseren Mitarbeitern verursacht wurde.
(7) Die Haftung in Fällen der Gewährleistungspflicht ist begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme.
(8) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Montage
(1) Sofern die Aufstellung und der Abschluss der gelieferten Ware durch unser Personal oder durch
von uns beauftragte Dritte vorgenommen werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, die notwendigen
Versorgungsanschlüsse (Strom, Wasser, Luft) sowie Arbeitseinrichtungen (Gerüste, Hebezeuge usw.)
bereitzustellen.
(2) Nach abgeschlossener Montage der Anlage ist durch den mit der Übergabe Beauftragten ein
Übergabeprotokoll auszufertigen.
(3) Der Vertragspartner hat das Montagepersonal auf die für seinen Montageort geltenden
besonderen Schutz- und Sicherheitsvorschriften hinzuweisen, entsprechende Schutzeinrichtungen
bereitzustellen, die notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen.

§ 9 Haftung
(1) Außerhalb der Gewährleistung haften wir nur für typische bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden, soweit sie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wie beispielsweise aus Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht oder deliktischer Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie sich nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen stützen.
(3) Die Haftung ist generell begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme. Dies gilt nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung unsererseits ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Forschungs- und Entwicklungsergebnisse
(1) Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Vertragspartner nach Abschluss des
Vorhabens gemäß Vertrag und Bezahlung zur Verfügung gestellt.
(2) Der Vertragspartner erhält an den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen
urheberrechtlich geschützten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie am Know-how ein
nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht. Die Einräumung eines ausschließlichen
Nutzungsrechtes für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Im Falle der Einräumung eines ausschließlichen- oder eingeschränkten Nutzungsrechts ist eine
Beteiligung des Vertragspartners an den Kosten für eventuelle Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie der gesetzlichen Arbeitnehmererfindungsvergütung zu vereinbaren.
(4) Werden bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene, uns gehörende Schutz- oder Urheberrechte verwendet und sind sie zur Verwertung des Forschungs- und
Entwicklungsergebnisses durch den Vertragspartner notwendig, so erhält der Vertragspartner daran
ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit keine
anderweitigen Verpflichtungen unsererseits entgegenstehen.
(5) Sämtliche durch uns eingeführten technischen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne entsprechender Genehmigung weder kopiert noch vervielfältigt werden noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und Bedienung benutzt werden, soweit sie von uns entsprechend gekennzeichnet wurden.

§ 11 Geheimhaltung
Wir und der Vertragspartner werden gegenseitig mitgeteilte geheimhaltungsbedürftige Informationen während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen.
Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertraulichen Behandlung wir oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.

§ 12 Entgegenstehende Schutzrechte Dritter
(1) Wir werden den Vertragspartner unverzüglich auf uns bekannte Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verletzt werden könnten. Wir und
der Vertragspartner werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise eventuelle
Rechte Dritter bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen sind.
(2) Im Falle des Verstoßes gegen ein Schutzrecht können wir nach unserer Wahl dem Vertragspartner entweder die erforderlichen Lizenzen vermitteln, einen geänderten Entwicklungsgegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die den Verletzungsvorwurf beseitigen oder gegen Rückgewähr abgelten. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Vertragspartner bei Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu.
(3) Bei nach Angaben des Vertragspartners gefertigter Ware übernehmen wir keinerlei Haftung dafür,
dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung
mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Vertragspartners entwickelt haben.
(4) Wir haften nicht für Fehler, Folgefehler oder sonstige Mängel, welche sich aus der Nutzung von Daten, Bibliotheken, Datenbanken oder Software ergeben, welche a) vom Auftraggeber oder aus seinem beauftragten Umfeld bereitgestellt wurden, oder b) welche als Open Source öffentlich verfügbar sind.

§ 13 Warenkennzeichnung
Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschildern
sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Vertragspartners oder eines Dritten
gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind
unzulässig.

§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus
der gegenwärtigen Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehen. Wir behalten uns auch
das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus den künftigen
Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner zustehen.
(2) Der Vertragspartner ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen
Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird
im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab . Wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unserer Einziehungsrechte ist der Vertragspartner zur Einziehung solange berechtigt, als er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Vertragspartner die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die Schuldner von der Abtretungen in Kenntnis zu setzen.
(4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für uns vor,
ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis der Fakturen-Werte zu. Der Vertragspartner
verwahrt unser Miteigentum an der neuen Sache für uns unentgeltlich.
(5) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben
vereinbarte Vorausabtretung in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware.
(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus
abgetretenen Forderungen hat uns der Vertragspartner unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen.

IMG Electronic & Power Systems GmbH
Nordhausen, 01.03.2023